Entschädigungsätze für vorzeitige Reisestornierung
Der Reiseveranstalter muss sich bei der Festsetzung der Entschädigungssummen im Falle des Rücktritts des Reisenden an bestimmte Sätze halten.
Im Main hat 1982 hat das Oberlandesgericht Frankfurt folgende Richtsätze aufgestellt (NJW 1982, 2198):
Tage vor Reisebeginn |
Höhe der Entschädigung |
bis zum 30. Tage vor Reisebeginn | 4 % des Reisepreises |
28. - 22. Tag vor Reisebeginn | 8 % des Reisepreises |
21. - 15. Tag vor Reisebeginn | 25 % des Reisepreises |
14. - 7. Tag vor Reisebeginn | 40 % des Reisepreises |
6 Tage vor Reisebeginn | 50 % des Reisepreises |
Keine Verpflichtung für Gerichte
Die hier angegebene Höhe der Entschädigung ist keine Verpflichtung für die Gerichte, wohl aber eine Richtlinie. Die tatsächliche Entschädigungshöhe kann im Einzelfall von den angerufenen Gerichten sowohl unter- wie überschritten werden. Die Tabelle gilt, als grober Richtwert, den man der Reiserücktrittsversicherungs-Gesellschaften sehr gut, als eine realistische Forderung unter die Nase halten kann.
Umbuchungen innerhalb von 21 Tagen dürfen nicht wie Stornierungen behandelt werden. Das gleich gilt für Umbuchungen etwa 40 Tage vor Reisebeginn. Sie stellen keinen Rücktritt dar, sind als eine Neuanmeldung zu sehen.
Unzulässig sind ebenfalls phantastisch ausgefallene Stornogebühren. Beispielsweise 30 Tage vor Reisebeginn, 80 % des Reisepreises als Stornogebühr zu berechnen.
Scheuen Sie nicht den Gang zum Anwalt, sollte der Reiseveranstalter hartnäckig zu hohe Forderungen durchsetzen wollen.
Ich würde aber keinem dazu raten zum Rechtsberater zu gehen, ohne mich vorher selbst (idealerweise im Internet) über das Thema informiert zu haben.
Fahren Sie dabei mehrgleisig, und Nutzen Sie mehrere Quellen für Ihre Recherche.
Möchten Sie weitere Reiserücktritts-Risiken aus dem Weg räumen, so bietet sich die besonders bei teureren Reisen die fast unverzichtbare Reiserücktrittsversicherung an. Fragen Sie beim Reisebüro, oder Ihrem Internet-Anbieter nach.
Ersatzperson
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet einen Ersatzvertragspartner anzuerkennen.
Selbstverständlich kann der Reiseveranstalter eine für die Reise eher ungeeignete Person (sei es aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen) ablehnen. Also, wenn Sie als Ersatzperson Ihre pflegebedürftige Oma vorschlagen würden, der Erfolg ist sodann wahrlich bedenklich.
Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter von Ihnen die Unkosten, die ihm durch die Umbuchung entstehen, verlangen.
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